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Wichtige Informationen zum Gerichtsurteil und seinen Konsequenzen auf die verbleibenden Heimspiele der Saison 2024/25

Zum Verfahren und Urteil

Mit Bestürzung hat der Vorstand des SV Eintracht-Trier 05 das Berufungsurteil des Sportgerichts der Regionalliga Südwest zur Kenntnis genommen. Die Einleitung des Berufungsverfahrens erfolgte seitens der Eintracht primär zur Stützung des Saisonhauptziels „Klassenerhalt“ sowie sekundär zum Erwirken eines – aus Sicht des Vereins – maßvolleren Urteils. Da das erste Urteil zu den Vorkommnissen im Rahmen der Auswärtspartie am 5. April gegen den Bahlinger SC in Abwesenheit von Vereinsvertretern, ohne die Chance eines Einwirkens seitens der Eintracht, gefällt wurde, ist zudem mit dem Einspruchsverfahren die Möglichkeit gewahrt worden, Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Das Gericht eröffnete die Verhandlung mit der detaillierten Auflistung aller Verfehlungen der jüngsten Vereinshistorie und setzte damit den Rahmen für die Festsetzung des Strafmaßes. Der generelle Ermessensspielraum des Sportgerichts umfasst als ultima ratio das Verhängen eines Ligenausschlusses. Zudem stellte das Gericht klar, dass eine Körperverletzung zum Nachteil eines Spielers durch einen Fan der gegnerischen Mannschaft, ein bislang einmaliger Vorfall im Verbandsgebiet darstellt. Daher wurde sich hinsichtlich der Straffestsetzung am beispiellosen Negativausmaß der Tat orientiert.

Im weiteren Verlauf der Anhörung gelang es den Vertretern der Eintracht, wesentliche Aspekte, Beweise und Indizien zur Urteilsfindung im Sinne des Vereins und seiner Anhänger beizusteuern. Das Gericht reagierte nach mehrmaliger Beratung und dreistündiger Sitzung auf die neu eingebrachten Aspekte mit der Verkündung des Urteils, das zwei Strafaspekte beinhaltet: Zum einen wurden die beiden letzten Heimspiele der laufenden Saison zu „Geisterspielen“ erklärt. Zum anderen wurde gegenüber der Eintracht eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 EUR ausgesprochen, von der ein Drittel in die Sicherheitsinfrastruktur des städtischen Moselstadions investierbar ist. Im Rahmen der Verhandlung befand sich der Verein nicht in der Situation, Aspekte der Folgeurteils mit anderen Maßnahmen oder Bestandteilen des vorangegangenen Urteils zu kompensieren.

Dem Verein ist schmerzlich bewusst, dass die ausgesprochene Sanktion alle Anhänger zu Unrecht gleichsam straft. Maßnahmen gegen das Fankollektiv in seiner Gesamtheit lehnt der SV Eintracht-Trier 05 als unverhältnismäßig und nicht zielgerichtet im Zweck ab. Trotzdem akzeptierte der Verein das Urteil, da eine Urteilsablehnung und das Anrufen der nächsthöheren Instanz eine Verschleppung des Verfahrens über die Saison hinaus zur Folge gehabt hätte. Vom Recht einer Berufung wurde in erster Linie deshalb kein Gebrauch gemacht, da im weiteren Verfahrensverlauf ein (sogar höherer) Punktabzug wieder Urteilsgegenstand hätte werden können. Für das sportliche Ziel der Eintracht, an das die künftige Entwicklung des Gesamtvereins maßgeblich geknüpft ist, wurde Risikominimierung betrieben. Ein aus den Folgeinstanzen resultierendes Urteil, das die Ligazugehörigkeit oder einen Punktabzug mit nachträglichem Abstieg zur Folge gehabt hätte, wurde durch Verzicht auf weitere Einlegung weiterer Maßnahmen vermieden.

 

Urteilsauswirkungen auf die nächsten beiden Heimspiele

Entgegen zunächst anderslautender Informationen hat das Sportgericht dem SV Eintracht-Trier 05 zwei Spiele unter Ausschluss der Öffentlichkeit nach Artikel 73 der UEFA Rechtspflegeverordnung auferlegt. In genanntem Passus ist definiert, dass „höchstens 200 Personen mit Eintrittskarten der Kategorie 1 (VIP-Ticket) sowie höchstens 20 VIP/Ehren-Gäste jedes Vereins “ Zutritt zur Partie zu gewähren ist. Mit „Kategorie 1“ wird die höchste Ticketkategorie (im Falle des SVE, sogenannte VIP-Tickets) durch die Verordnung vorgegeben. Zudem beinhaltet das Urteil die Auflage, dass sich entsprechende Eintrittskarten bereits vor Urteilsverkündung im Besitz der Zuschauer befanden. Damit untersagt das Urteil einen Kartenfreiverkauf sowie den Eintritt für Inhaber von Tribünen- oder Stehplatzdauerkarten.

Der Eintracht ist bewusst, dass im Rahmen der Urteilsvollstreckung eine gerechte Verteilung des marginalen Kartenkontingents schlichtweg nicht möglich ist, da für die laufende Saison mehr als 220 Dauerkarten der Kategorie 1 / VIP-Tickets ausgegeben wurden. Daher ist der Verein auf das Verständnis und Entgegenkommen im Rahmen eines Nutzungsverzichts der Dauerkarteninhaber von VIP-Tickets angewiesen, um die vorgeschriebene Maximalauslastung zu erreichen. Die Eintracht ist bestrebt, die auferlegten Platzkapazitäten unter den gegebenen Bedingungen und Wahrung jeglicher Aspekte eines fairen Miteinanders optimal auszuschöpfen. In diesem Zuge gilt der Dank all jenen, die sich freiwillig an dieser Maßnahme beteiligen.

Mit voller Härte trifft die Urteilsvollstreckung die Dauerkartenbesitzer anderer Platzkategorien sowie die treuen Anhänger, die vom Erwerb von Tageskarten Gebrauch machen. Genannten Zuschauern wird de jure der Zugang zu beiden Heimspielen verwehrt. Selbstverständlich steht jedem von der Urteilsvollstreckung betroffenem Besitzer einer Dauerkarte eine Reduktion seiner Kartengebühr offen. Im Hinblick auf die Gesamtfolgen des Urteils auf den Verein erbittet die Eintracht jedoch, einen Verzicht auf dieses Recht zugunsten des SVE in Erwägung zu ziehen.

Auf den außerordentlich großen Zuspruch durch die gesamte Anhängerschaft des SVE, in guten wie angespannten Zeiten, ist der Verein stolz und für die hieraus erwachsende Unterstützung demütig und dankbar. Auf die volle Entfaltung dieser immensen Kraftquelle werden Mannschaft und Verein beim Absolvieren der letzten beiden Heimpartien als Bestandteil des Urteils verzichten müssen. Der Verein ist sich schmerzlich bewusst, dass es dem Gros der loyalen Anhänger damit nicht möglich sein wird, den angestammten Platz im Moselstadion einzunehmen und in einer entscheidenden Phase der Spielzeit die Mannschaft mit Leib und Seele zu unterstützen. Dieser Umstand erschüttert alle Betroffenen und stellt ein Novum in der Vereinshistorie dar.

 

Schlussbemerkung

Die eingetretene Situation gleicht einer Zerreißprobe und zehrt an Nerven, Kraft und Herzen all derjeniger, die mit Stolz die Porta Nigra auf der Brust tragen. Die Vereinsvertreter selbst haben zu jedem Zeitpunkt in Ausübung ihrer Verantwortung das Wohl des Gesamtvereins, inklusive seiner Anhänger und Unterstützer, im Blick gehabt und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Die gegebenen Umstände lassen keinen Raum für Profiteure. Die gesamte Eintrachtfamilie, Mannschaft, Trainerstab und Verein können sich nur durch die Sicherung des Klassenerhalts als Gewinner aus dieser Saison verabschieden und beweisen, dass die Eintracht einmal mehr durch das gemeinsame Bewältigen einer harten Bewährungsprobe enger zusammenrückt.

Der SV Eintracht-Trier 05 ist dankbar für und legt vollstes Vertrauen in die Unterstützung und auf den Zusammenhalt seiner Anhänger. Die auferlegten und gemeinsam zu tragenden Konsequenzen sind mit Schmerz in diversen Formen für den Gesamtverein in all seinen Gliedern verbunden. Die Eintracht verwehrt und verurteilt jegliche Gewalt auf und neben dem Platz. Gültigkeit von besonderer Relevanz besitzt diese Prämisse für die Gewaltausübung gegen Spieler, wie jüngst durch eine Person praktiziert, die hiermit den Ausgangspunkt für die eingetretene Lage setzte. Das hierzu bereits bestehende Gesprächsband mit Vertretern der gesamten Anhängerschaft wird der Verein auch weiterhin mit dem Ansinnen knüpfen, unter Kooperation ein zufriedenstellendes Resultat zu erzielen. Die Interessen aller Anhänger vertretend, kann der Verein nicht auf die Prüfung eines Regresspotentials verzichten und erwartet eine positive Reaktion im Hinblick auf die Vermeidung weiteren Fehlverhaltens. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für eine Situation, in der ein besonderes Augenmerk auf dem Verein ruht.

Insbesondere in angespannten Zeiten, die große Herausforderungen auftragen, gilt es sich auf den Kernwert und Namensbestandteil unseres Vereins zu besinnen: Eintracht.