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Neue Verordnungen der Stadt Trier zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie

  • Das gemeinsame sportliche Training mit bis zu 30 Personen auf Sportanlagen im Freien bei festen Kleingruppen ist weiterhin zulässig.
  • Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport nicht gestattet.
  • Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleicht genutzt werden.
  • Der Wettkampfbetrieb bleibt weiterhin zulässig.
  • Es ergeht zusätzlich der Appell, die Feierlichkeiten nach dem Training und nach Wettkämpfen zu unterlassen.
  • Abweichend von § 10 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind Zuschauer nicht zugelassen.